faz.net, 15.7.2012, von Philip Eppelsheim
Die Entscheidung des Kölner Landgerichts zur Beschneidung eines muslimischen Jungen hat eine lange Geschichte. Sie handelt von Angst, Schmerz und Hilflosigkeit.
An einem Abend vor ein paar Jahren lud der Strafrechtler Rolf Dietrich Herzberg eine muslimische Jurastudentin, einen muslimischen Arzt und seinen Mitarbeiter Holm Putzke zu sich ein. Sie saßen drei Stunden beisammen, aßen, sprachen über Religion und Kultur, über Migration und Integration und über das Aufwachsen in traditionellen muslimischen Haushalten. Auch über das Buch „Wüstenblume“ unterhielten sie sich. Waris Dirie schildert darin ihre Beschneidung – ihre Verstümmelung. Irgendwann redeten die vier über Beschneidung von Jungen, nicht lange, etwa zehn Minuten. Herzberg hatte das Buch „Die verlorenen Söhne“ gelesen. Es stammt von Necla Kelek. Die Islamkritikerin berichtet von der Beschneidung ihres Neffens in einem anatolischen Nest. Sie schildert die Angst des Jungen, seinen Schmerz, seine Hilflosigkeit. Ein gepeinigtes Menschenkind, so hat sie ihren Neffen vor kurzem wieder genannt.
Zum Artikel: faz.net,
Die vier fanden es seltsam, dass Juristen über dieses Thema bislang nicht nachgedacht hatten – Beschneidung bei Jungen war ein weithin akzeptierter, religiös und kulturell begründeter Brauch. Putzke versprach Herzberg, sich des Themas unter strafrechtlichen Gesichtspunkten anzunehmen. Eine Meinung dazu hatte er noch nicht.
Interessen des Kindes gewahrt?
Kinderchirurgen und Kinderurologen beschäftigten sich schon länger mit dem Thema Beschneidung, sie waren sensibilisiert. Die Ärzte Maximilian Stehr und Hans-Georg Dietz hatten 2005 im Journal ihres Kinderspitals über Beschneidungen von Jungen und Männern geschrieben. Sie beleuchteten die Geschichte der Beschneidung, die bis in die „Heliolithische Kultur“ vor etwa 15 000 Jahren führe. Sklaven seien zur Kennzeichnung beschnitten worden, schrieben die beiden Ärzte. Auch auf die religiöse Beschneidung bei Juden und Muslimen gingen sie ein. Doch nicht nur die historische Entwicklung interessierte sie, auch der medizinische Nutzen und die rechtliche Situation: „Die Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff ist nur rechtens, wenn hierdurch die Interessen des Kindes gewahrt bleiben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Einwilligung zur Zirkumzision durch das elterliche Sorgerecht abgedeckt ist.“
Es ging hierbei nicht um Operationen durch dubiose Hinterhofbeschneider, mit Schere und ohne Betäubung, sondern um jede Beschneidung ohne medizinische Notwendigkeit – sei sie medizinisch noch so „einwandfrei“ gemacht.
Im Jahr 2008 veröffentlichten Putzke, Stehr und Dietz im Deutschen Ärzteblatt eine Abhandlung, die für Aufregung sorgte. „Zirkumzisionen bei nicht einwilligungsfähigen Jungen: Strafrechtliche Konsequenzen auch bei religiöser Begründung“. Sie schrieben, dass die Beschneidung nicht dem Wohl der Jungen diene, sondern eine rechtswidrige Körperverletzung sei. Ärzte, so empfahlen sie, sollten eine medizinisch nicht notwendige Beschneidung nicht vornehmen, sie könnten sich wegen Körperverletzung strafbar machen. Die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs warf ihnen Diskriminierung vor. Rabbiner verwiesen auf das Gebot Gottes: „Das ist mein Bund zwischen mir und euch samt deinen Nachkommen, den ihr halten sollt: Alles, was männlich ist unter euch, muss beschnitten werden. Am Fleisch eurer Vorhaut müsst ihr euch beschneiden lassen…Alle männlichen Kinder bei euch müssen, sobald sie acht Tage alt sind, beschnitten werden.“ Putzke publizierte auch in Fachzeitschriften für Juristen, wie der „MedR“. So ziemlich jeder Jurist, der sich mit medizinrechtlichen Fragen auseinandersetzt, liest sie.
Wunsch aus religiösen Gründen
Die Aufregung verflog bald wieder. Religiöse Beschneidung blieb – auch wenn hier und da Ärzte Beschneidungen ohne medizinische Notwendigkeit nicht mehr vornahmen – akzeptierte Praxis in manchen großen Kliniken und bei manchen Chirurgen in der Republik. In den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie heißt es: „Rituelle Beschneidungen sind durch kulturelle, religiöse, historische sowie soziale Faktoren begründet. Ihre Durchführung bedarf der uneingeschränkten ärztlichen Sorgfaltspflicht.“
Wenn der Arzt Khan* einen Jungen beschnitt, so handelte er guten Gewissens – das hat das Landgericht Köln festgestellt. Khan sei davon ausgegangen, dass er als gläubiger Muslim und fachkundiger Arzt Jungen auf „Wunsch der Eltern aus religiösen Gründen“ beschneiden dürfe.
Khan stammt aus Syrien. 1950 wurde er in Aleppo geboren, eine Millionenmetropole mit alten Wurzeln: Kulturhauptstadt des Islam. Khan studierte Medizin und kam als junger Mann nach Deutschland. Er arbeitete in Wuppertal und in Moers, machte seinen Facharzt für Chirurgie und ließ sich 1991 als Allgemeinmediziner nieder.
„Ich habe schon häufig Beschneidungen gemacht“, sagt er. Khan wird in Internetforen als Arzt für Beschneidungen empfohlen, dort verlief 2003 ein Gespräch so:
„Kennt denn wirklich niemand Ärzte für Beschneidung in Köln/Düsseldorf?“
„Khan macht Beschneidungen ambulant bei örtlicher Betäubung.“
„Kennst du den Arzt selbst auch?Ich bin total ängstlich, was das angeht, ich bin echt froh, dass der das mit örtlicher Betäubung macht, denn ich bin total gegen eine Narkose. Allerdings habe ich das Problem, dass mein Sohn sehr ängstlich auf Ärzte reagiert, er brüllt bis zum Umfallen.“
Dauer des Eingriffs: 15 Minuten
„Ja, ich kenne den Arzt persönlich. Mein Sohn wurde bei ihm beschnitten.Mein Sohn war 10 Monate alt und hat dabei auch ganz furchtbar gebrüllt. Ich würde es deshalb nicht mehr so spät machen. Dr. Khan hat sogar ca. 2 Wochen später bei uns angerufen, um zu fragen, wie es unserem Sohn ging. Hmm, aber wenn Dein Sohn solche Angst vor Ärzten hat, würde ich doch eine Vollnarkose in Erwägung ziehen. Der ganze Eingriff dauert nämlich schon so ca. 15 Minuten!“
Khans Praxis liegt in der Kölner Innenstadt. Ein schmaler Gang führt in das Wartezimmer. Broschüren über Herzerkrankungen und Demenz liegen dort, und die „Islamische Zeitung“.
Im November 2010 kam Sira mit ihren beiden Kindern nach Köln – eine Reise von gut sechshundert Kilometern. Die aus Tunesien stammende Frau lebte in Sachsen. Tochter Aliya war zwei, Sohn Ilan vier Jahre alt. Ilan sollte beschnitten werden, wie so viele andere muslimische Jungen. Eine Freundin von Sira hatte Khan für den Eingriff empfohlen. Sira und die beiden Kinder kamen in Köln bei der Freundin unter. Zwei Tage vor der Operation untersuchte Khan den kleinen Ilan, und er klärte Sira über die Operation auf. Sira stimmte dem Eingriff zu – so steht es in der Anklageschrift der Kölner Staatsanwaltschaft.
Am Donnerstag, dem 4. November 2010, operierte Khan Ilan in seiner Praxis. Der Junge lag auf einer mit Kunstleder bezogenen Liege. Khan spritzte ihm eine örtliche Betäubung, zwei Milliliter Meaverin. Dann zog er die Vorhaut mit Klemmen hoch, fixierte sie mit einer weiteren Klemme. Danach schnitt er die Vorhaut mit einem Skalpell ab. Er nähte die Wunde mit vier Stichen, verband sie und gab ein Schmerzmittel. Das erzählte Khan bei seiner Beschuldigtenvernehmung. „Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen mit örtlicher Betäubung und Skalpell operiert. Das war absolut in Ordnung“, sagt er auch heute noch. Für die Operation erhielt Khan nach eigenen Angaben kein Geld, normal nimmt er etwa 250 Euro. Ärzte, die Beschneidungen ohne medizinische Notwendigkeit vornehmen, bieten diese üblicherweise als individuelle Gesundheitsleistung an.
Geblutet und geschrien
Am Abend nach der Operation rief Khan bei Siras Freundin an. Er erkundigte sich nach Ilan. Ilan blutete „etwas“, so die Ermittlungsergebnisse. Gemäß den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie sind Beschneidungen „mit einer signifikanten Komplikationsrate behaftet. Ödeme und postoperative Sekretion, Wundinfektion sowie Narbenbildung sind allgemeine Risiken. Die Nachblutungsrate wird bis auf 6 Prozent beziffert.“ Ilan also gehört zu den „bis auf 6 Prozent“.
Khan besuchte am Abend Ilan. Er legte dem Jungen einen zusätzlichen Teilkompressionsverband an und gab ihm wieder ein Schmerzmittel. Er bat darum, dass man ihn bei besonderen Vorkommnissen anrufe. Ansonsten wollte Khan am Samstagvormittag wieder vorbeikommen, die Wunde kontrollieren und den Verband wechseln. Auch diese Schilderungen stehen in Dokumenten der Ermittlungsakte.
An dem Samstag, am frühen Morgen, lief Sira mit dem blutenden Ilan und der kleinen Aliya auf die Straße. Sie machte einen völlig verwirrten Eindruck, so heißt es. Ein Nachbar rief einen Rettungswagen, Sira und ihre beiden Kinder kamen in die Kindernotaufnahme der Uni-Klinik Köln. Dort hat man nach eigener Darstellung „höchst selten bis nie“ mit den Folgen von Beschneidungen zu tun.
Sira spreche nur Französisch und Arabisch, steht im Arztbrief, in dem die Behandlung dokumentiert ist. Und noch etwas: Sie sei blind. Auch Ilan habe nur schlecht Deutsch gesprochen. In der Kindernotaufnahme verstand man Sira so, dass Ilan „in einer Wohnung mit einer Schere ohne Anästhesie“ beschnitten worden sei. Ihr Sohn habe stark geblutet und geschrien. Sie habe in ein Krankenhaus gewollt, doch das habe sie nicht gedurft.
Zu kurz abgeschnitten
Ilan hatte Schmerzen, und er blutete. Ein Urologe operierte ihn. Vollnarkose. Ilans Harnblase war mit fast einem halben Liter Urin gefüllt. Er bekam einen Katheter, um die Blase zu entlasten. Nach der Operation kam Ilan auf die Kinderstation. Er hatte die Narkose gut überstanden, war munter. Auch das vermerkt der Arztbrief. Zudem steht dort, dass die Peniseichel „rosig“ sei.
Am Nachmittag verständigte die Uni-Klinik die Polizei. „Für den behandelnden Arzt ergab sich der begründete Verdacht, dass bei der Beschneidung des Jungen medizinisch nicht einwandfrei gehandelt wurde, daher hat er die Polizei informiert“, so ein Sprecher der Klinik. „Mit der Tatsache, dass die Beschneidung religiös motiviert war, hat die Information der Polizei nichts zu tun.“ Man gebe Vorkommnisse dieser Art „ausschließlich weiter, wenn der begründete Verdacht vorliegt, dass das Wohl des Kindes gefährdet sein könnte“. Sira sprang an diesem Tag in der Uni-Klinik von einem Balkon im ersten Stock, so steht es im Arztbrief. Wahrscheinlich eine Psychose. Sie kam in die geschlossene Psychiatrie. Zwei Tage später, am 8.November, wechselten die Ärzte der Uni-Klinik den Verband von Ilan, „in Narkose“. Im Arztbrief steht: „Die Penishaut ist zu kurz abgeschnitten.“ Die freiliegende Penisoberfläche und die Eichel seien „uneben, zerfressen und fibrinös belegt“. Auch am 10. November und am 12. November bekam Ilan eine Narkose für den Verbandswechsel. Eine Sozialarbeiterin sprach mit Siras Mann wegen ihrer psychischen Probleme. Das Jugendamt wurde eingeschaltet.
Ilans Wunde heilte. Eine Woche bis zu zehn Tagen, sagen Ärzte, dauere es, bis eine Beschneidungswunde verheilt ist. Am 15. November 2010 verließen Ilan und Sira die Klinik. Ilan ging es gut. Täglich sollte er noch in lauwarmem Wasser mit Kamille baden. Den Arztbrief gab die Klinik der Mutter mit – für den Hausarzt daheim. Der Arztbrief ist Teil der Ermittlungsakte.
Polizisten sprachen mit Khan und mit Sira. Ihre Aussagen glichen sich. Kein Wohnzimmer, keine Schere. Der behandelnde Urologe der Uniklinik sagte laut Anklageschrift aus, dass die „Nachblutungen sich im Rahmen des Üblichen“ bewegt hätten. „Er habe lediglich die grob ausgeführte Wundnaht, die für gewöhnlich mit mehr als vier Nähten ausgeführt werde, aufgetrennt und erneuert, um die Blutung zu stillen. Es sei darüber hinaus zur Verhinderung von Traumata üblich, die Operation unter Vollnarkose durchzuführen“, schrieb die Staatsanwaltschaft Köln.
„Traditionell-rituelle Handlungsweise“
Die Staatsanwaltschaft klagte Khan wegen gefährlicher Körperverletzung an: „Am 04.11.2010 führte der Angeschuldigte in seiner Praxis…die Beschneidung…mittels eines Skalpells auf Wunsch von dessen Eltern durch, ohne dass für die Operation eine medizinische Indikation vorlag.“ Zudem verwies die Staatsanwaltschaft darauf, dass über die „rechtliche Zulässigkeit der rituellen Beschneidung zumindest seit 2008 in der Ärzteschaft diskutiert wird“. Damit verwies sie wohl auf den Artikel im Deutschen Ärzteblatt.
Am 21. September 2011 verhandelte das Amtsgericht Köln den Fall von Ilan. Etwa eine Stunde dauerte die Sitzung. Khan wurde freigesprochen. In der Begründung heißt es, dass die Beschneidung nach den „überzeugenden Ausführungen“ des behandelnden Urologen der Uniklinik „in medizinisch nicht zu beanstandender Weise ausgeführt“ worden sei. Die Beschneidung sei aufgrund der Einwilligung der Eltern gerechtfertigt gewesen, es sei ihnen um das Wohl des Kindes gegangen. Eine Beschneidung als „traditionell-rituelle Handlungsweise“ zeige die kulturelle und religiöse Zugehörigkeit zur muslimischen Lebensgemeinschaft. Zugleich wirke sie einer „drohenden Stigmatisierung des Kindes“ entgegen.
Die Staatsanwaltschaft Köln legte Berufung gegen das Urteil ein, folgte dabei der Argumentation Putzkes. Die Beschneidung sei nicht durch die Einwilligung der Eltern gerechtfertigt. Weiter begründete die Staatsanwaltschaft: „Dem Wohl des Kindes bzw. des unbeschnittenen Knaben wäre es dienlicher, würden ihm die Körperverletzung und die damit einhergehende Angst, der Vertrauensverlust und die Schmerzen erspart bleiben und könnte er sich mit Erreichen der erforderlichen Einsichtsfähigkeit selbst für oder gegen die religiös motivierte, medizinisch nicht indizierte, Amputation seiner Vorhaut entscheiden.“ Die Staatsanwaltschaft widersprach auch der Ansicht des Amtsgerichts, dass die Beschneidung medizinisch einwandfrei gewesen sei. Der Urologe des Uniklinikums habe ausgesagt, dass Beschneidungen heutzutage nur noch unter Vollnarkose vorgenommen würden. „Die örtliche Betäubung sei auf Grund der Sensibilität des Gliedes mit erheblichen Schmerzen verbunden, so dass alleine die örtliche Betäubung aufgrund der Schmerzen zu einem Trauma des Beschnittenen führe.“
Dauerhafte Veränderung des Körpers
Im Mai 2012 wurde vor der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln verhandelt. Sie hatte zuvor, im Januar, ein fachurologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter stellte fest, dass Khan Ilan „nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ beschnitten habe. Er habe die Wunde korrekt vernäht. Man hätte zwar weitere Stiche setzen können, doch „diese sind nicht zwingend erforderlich“. Auch vertrat der Gutachter die Ansicht, eine Beschneidung „kann unter örtlicher Betäubung durchgeführt werden“. Die Nachblutungen seien mögliche Komplikationen, daraus sei kein Behandlungsfehler abzuleiten. Der Gutachter attestierte Khan aufgrund seiner Aussagen während der polizeilichen Vernehmung einen „hohen Kenntnisstand“ und sehr sorgfältige Nachsorge. Abschließend stellte der Gutachter fest: „Wegen einer fortbestehenden leichten Blutung hat sich die Mutter an ein Krankenhaus gewendet.“
Die Landgericht kam auch zu dem Ergebnis, dass Khan „fachlich einwandfrei gearbeitet“ habe. Es sah keinen Behandlungsfehler und bestätigte den Freispruch – allerdings mit einer ganz anderen Begründung. Denn zu großen Teilen folgte die Kammer den Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Die Beschneidung sei eine Körperverletzung gewesen und auch durch die Einwilligung der Eltern nicht gerechtfertigt. Die Beschneidung entspreche nicht dem Wohl des Kindes. Dessen Körper werde dauerhaft verändert. Das Kindeswohl sei höher zu bewerten als die Religionsfreiheit der Eltern und ihr Erziehungsrecht. Freigesprochen wurde Khan, weil das Gericht einen „unvermeidbaren Verbotsirrtum“ annahm.
*Die Namen des Arztes, der die Beschneidung vornahm, der Mutter und ihrer beiden Kinder sind geändert worden.
Mitarbeit bei der Recherche: Mehmet Ata