Beschneidung: Religionsfreiheit erlaubt nicht alles

diepresse.com, 29.07.2012, HELMUT FUCHS (O. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs ist Vorstand des Instituts für Strafrecht an der Universität Wien.)

Das Justizministerium erklärte, dass die religiöse Beschneidung von männlichen Säuglingen und Knaben hierzulande straflos sei. Man könnte sich aber auf Gewohnheitsrecht berufen.
Wien. Nach dem Urteil eines Kölner Gerichts wird auch in Österreich diskutiert, ob die rituelle Beschneidung erlaubt ist. Das Justizministerium erklärte, dass die religiöse Beschneidung von männlichen Säuglingen und Knaben hierzulande straflos sei. Doch das ist keineswegs eindeutig.
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Die Entfernung der Penisvorhaut ist ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, der den Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung (§83 StGB) erfüllt. Eine ausdrückliche Bestimmung, die diesen Eingriff erlauben würde, findet sich in keinem Gesetz. Er ist auch keine medizinisch indizierte Heilbehandlung, und ohne medizinische Notwendigkeit kann man – wenn überhaupt – immer nur in Eingriffe am eigenen Körper wirksam einwilligen. Dass der Gesetzgeber die weibliche Beschneidung seit einigen Jahren im Zusammenhang mit der Einwilligung des Verletzten im Strafgesetz behandelt (§90 Abs3 StGB), lässt für unser Problem keinen Schluss zu. Denn diese 2001 ins Strafrecht aufgenommene Bestimmung sollte klarstellen, dass auch eine grundsätzlich entscheidungsfähige Frau nicht wirksam in ihre Beschneidung einwilligen kann: Wer an einer 15-jährigen Frau eine Genitalverstümmelung vornimmt, bleibt strafbar, auch wenn das Opfer zustimmt. Dass sich durch die neue Bestimmung an der Wirksamkeit der Einwilligung von erwachsenen Männern in ihre Beschneidung nichts ändert, hat der Gesetzgeber in den Erläuterungen klargestellt – verständlich, ist doch dieser Eingriff mit der Genitalverstümmelung von Frauen nicht zu vergleichen.
Zur Strafbarkeit einer Beschneidung von nicht einwilligungsfähigen Kindern hat der Gesetzgeber damals aber gar nichts gesagt; er wollte sie auch nicht nochmals gesondert regeln. Eine Rechtfertigung der Beschneidung von männlichen Säuglingen lässt sich aus dieser Neuregelung beim besten Willen nicht ableiten.
Die Beschneidung von Kindern ist auch nicht durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Religionsausübung (Art 14 Staatsgrundgesetz) erlaubt. Niemand darf seine Religion so ausüben, dass er in die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person eingreift. Das gilt auch für die Eltern, die die körperliche Unversehrtheit ihrer Kinder zu respektieren haben. Überhaupt findet jede Ausübung eines Grundrechts ihre Grenze an den Verboten des Strafgesetzes, zumal im vorliegenden Fall auch keine Interessenkollision vorliegt, da man selbstverständlich seinen Glauben leben kann, ohne andere Menschen zu verletzen.
Damit bleibt nur ein Ausweg: Man kann überlegen, ob die Beschneidung von männlichen Säuglingen und Knaben auf Wunsch der Eltern nicht in bestimmten Fällen durch Gewohnheitsrecht erlaubt ist. Damit könnte man für den engen Bereich des Judentums und des Islam, in dem sich die Beschneidung auf eine jahrhunderte- und jahrtausendealte Tradition und Übung stützt, zur Straflosigkeit kommen. Methodisch steht dem nichts entgegen, da Rechtfertigungsgründe die Strafbarkeit einschränken und für sie kein Analogieverbot besteht. Meines Erachtens kann man in diesen engen Grenzen einen solchen Erlaubnissatz kraft Gewohnheitsrechts annehmen, sofern der Eingriff unter einwandfreien medizinischen Bedingungen durchgeführt wird. Keinesfalls ergibt sich dadurch ein Freibrief für andere Glaubensausübungen. Einen Säugling zu tätowieren wäre beispielsweise eine strafbare Körperverletzung, auch wenn sie religiös motiviert ist.

Religiöse Erziehung gestattet
Nur zur Vermeidung von Missverständnissen: Am Recht der Eltern, ihr Kind religiös zu erziehen, wird dadurch selbstverständlich nicht gerüttelt. Die Taufe eines Kindes oder die Teilnahme am Religionsunterricht sind keine Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und erfüllen auch sonst keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand. Die religiöse Erziehung ist Teil des Erziehungsrechts und der Obsorgepflicht der Eltern, die aber ihre Grenzen an den gesetzlichen Straftatbeständen finden.

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