Diplomseminararbeit aus Medizinstrafrecht von Michael Degele, 2011
Ergebnis aus der Diplomarbeit:
Eine Beschneidung von Minderjährigen ist ausnahmsweise und nur unter strengen Voraussetzungen bei einer Heilbehandlung straffrei. In allen anderen Fällen ist eine Beschneidung von Minderjährigen strafbar, da einerseits die Einwilligung in den Eingriff durch die höchstpersönliche Präferenz nicht gegeben werden kann und andererseits weil der Eingriff nicht im Kindeswohl liegt.
In den meisten Fällen ist daher eine Beschneidung bei Minderjährigen als eine Körperverletzung strafbar. Da es sich um eine “an sich schwere Verletzung“ handelt, ist eine schwere Körperverletzung nach §§ 84 Abs. 1 StGB, Strafmaß bis 3 Jahre Freiheitsstrafe, erfüllt. Es liegt immer § 87 Abs. 1 StGB (absichtliche schwere Körperverletzung), Strafmaß von einem bis fünf Jahre, vor, da es dem Täter
gerade auf den Erfolg ankommt (§5 Abs. 2 StGB).
Nicht nur der unmittelbare Täter (Arzt, Beschneider) macht sich strafbar, sondern auch der Bestimmungstäter (Eltern, Obsorgeberechtigte) § 12 2. Fall StGB.
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