www.kleinezeitung.at, 26.7.2012
Weiterhin unklare Rechtslage: Kammeramtsdirektor der Ärztekammer Steiermark, Dieter Müller, empfielt Medizinern eine pflegeschaftsgerichtliche Bewilligung einzufordern, bevor sie Beschneidungen durchführen.
Bedenken, „ob durch die Beschneidung von Buben aus religiösen Gründen deren Wohl gefördert wird“, hegt der Kammeramtsdirektor der Ärztekammer Steiermark, Dieter Müller. In dem am Freitag erscheinenden Monatsmagazin der steirischen Ärztekammer, „Ärzte Steiermark“, empfiehlt er Medizinern, die den Eingriff vornehmen, eine pflegeschaftsgerichtliche Bewilligung einzufordern.
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Wohl der minderjährigen Kinder
Auch wenn man davon ausgehe, dass eine Zustimmung zur Beschneidung grundsätzlich zulässig wäre, sei weiters die Frage zu klären, „ob bei unmündigen Minderjährigen die Zustimmung zu dieser Körperverletzung seitens der Erziehungs- bzw. Obsorgeberechtigten erteilt werden kann“, so Müller. Eltern hätten laut Paragraf 137 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern. „Ob durch die Beschneidung von Buben aus religiösen Gründen deren Wohl gefördert wird, erscheint allerdings wohl eher zweifelhaft. Dies insbesondere auch in Anbetracht des menschlichen Grundrechts auf Selbstbestimmung.“
Die Rechtslage hinsichtlich einer Beschneidung aus religiösen Gründen sei vorderhand unklar. „Will man dazu Rechtssicherheit erlangen, sollte für die Zustimmung der Eltern zur Durchführung einer nicht medizinisch induzierten Beschneidung eines unmündigen Kindes eine pflegeschaftsgerichtliche Bewilligung verlangt werden“, empfiehlt der Jurist. Klar sei, dass außerhalb einer entsprechenden medizinischen Indikation, „ein Arzt nicht verpflichtet ist, einen derartigen Eingriff vorzunehmen.“ Müller war für Rückfragen am Donnerstag nicht erreichbar.